Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO)

Vorsorgliche Massnahmen sind Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes und dienen in erster Linie der Erhaltung eines bestehenden Zustandes und der Verhinderung der Veränderung dieses Zustandes, um den Nachteilen, welche dem Gesuchsteller durch eine allfällige Änderung des Zustandes entstehen könnten, entgegenzuwirken.

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