Rechtsöffnung

Eine Möglichkeit in einem einfachen Verfahren Forderungen zu vollstrecken. Mit der Rechtsöffnung wird ein vom Schuldner im Betreibungsverfahren erhobener Rechtsvorschlag beseitigt und der Gläubiger kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Es wird dabei zwischen der definitiven und der provisorischen Rechtsöffnung unterschieden. Bei der provisorischen Rechtsöffnung stützt der Gläubiger seine Forderung auf eine unterschriftliche Schuldanerkennung und bei der definitiven Rechtsöffnung auf ein vollstreckbares Gerichtsurteil oder eine Urkunde, die die Voraussetzungen gemäss Art. 347 ZPO erfüllt.

Die Rechtsöffnung ist ein Schritt in Richtung Vollstreckung der Forderung des Gläubigers.

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