Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen Ehegatten

Die einmal eingegangene Verbindung zwischen den Ehegatten entfaltet zum Teil über eine Scheidung hinaus Wirkungen. Zwar hört mit einer Scheidung die Pflicht zu Treue und Beistand auf. Der Gedanke der nachehelichen Solidarität verlangt es aber, insbesondere demjenigen Partner einen Ausgleich zu verschaffen, der als Folge der Ehe Nachteile in Kauf genommen hat.

Die Kriterien für den Entscheid über nacheheliche Unterhaltsbeiträge sind (nicht abschliessend) in Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB aufgezählt. Keine Rolle spielt, wer am Scheitern der Beziehung “schuld” ist. In aller Regel werden heute Unterhaltsbeiträge nur noch für eine befristete Dauer zugesprochen.

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